Vorsitzende Frau Prof. Dr. med. Gabriela Möslein
stellv. Vorsitzender Herr Dr. med. Stefan Normann
Schriftführer Prof. Dr. med. Joachim Erckenbreckt
Kassenwart Herr Dr. med. Jörg Höer
Düsseldorf gegen Darmkrebs e.V.
c/o KV Nordrhein
Tersteegenstr. 9
40474 Düsseldorf
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Düsseldorf gegen Darmkrebs". Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e. V." im Namen. Der Vereinssitz ist Düsseldorf.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein hat den Zweck, für eine kompetente Aufklärung über die Erkrankung Darmkrebs, ihrer Vorsorge, Diagnose und Behandlung zu sorgen. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
(a) Jährliche Durchführung eines Informationstages in der Stadt Düsseldorf.
(b) Förderung des nationalen und internationalen Austausches und der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Darmkrebsforschung und der klinischen Patientenversorgung .
(c) Zeitnahe Information über neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Erkrankung Darmkrebs, ihrer Vorsorge, Diagnose und Behandlung.
(d) Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung der ideellen Belange der Mitglieder:
i. Durchführung und Unterstützung von öffentliche Informationsveranstaltungen und Vorführungen
ii. Eigendarstellung in den Medien
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit und in der Lage ist, den Vereinszweck zu fördern.
3. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein ideell und materiell unterstützen möchten.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Über die Voraussetzungen zur Teilnahme an weiterführenden Lehrveranstaltungen entscheidet der Organisator der jeweiligen Veranstaltung.
4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder sowie die von Vorstandsmitgliedern benannten Referenten haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
5. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet,
(a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
(b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
(c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand positiv über die Aufnahme entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet
(a) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluss.
4. Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten, der die Kündigung schriftlich zu bestätigen hat.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6 Ausschluss und Verweis
1. Der Ausschluss erfolgt,
(a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Umlagen mehr als drei Monate im Rückstand ist, sofern ihm die Höhe spätestens zum Zeitpunkt der Mahnung bekannt war.
(b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
(c) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens.
(d) bei mindestens dreifachem Verweis innerhalb eines Kalenderjahres.
2. Bei minder schweren Verstößen erfolgt statt des Ausschlusses ein Verweis. Die Regelungen nach Absätzen 4, 5, 6 und 7 finden entsprechend Anwendung. Rechte und Pflichten des Mitgliedes ruhen entgegen Absatz 4 nicht.
3. Ausschluss und Verweis sind nicht gegen die Stimme eines Ehrenvorsitzenden möglich.
4. Über den vorläufigen Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Während des vorläufigen Ausschlusses ruhen die Rechte und Pflichten nach §4 Absätze 1, 2, 3, 7a, 7c.
5. Der vorläufige Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe mit Hinweis auf das Ruhen der Rechte und Pflichten gemäß Absatz 4 bekannt zu geben. Gleichzeitig ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6. Nach der Stellungnahme des Mitgliedes nach Absatz 5, spätestens aber nach Ablauf der Frist entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit, ob der vorläufige Ausschluss mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird oder mit sofortiger Wirkung in einen Ausschluss umgewandelt wird.
7. Der Ausschließungsbeschluss bzw. der Beschluss über die Aufhebung des vorläufigen Ausschlusses ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
8. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss des Vereinsausschlusses nach Absatz 6 kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln in geheimer Abstimmung aufgehoben werden. Offene Abstimmung ist hier nicht möglich.
9. Wir der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr angefochten werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
§7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird.
2. Der Vereinsausschuss setzt für Personen mit geringem Einkommen einen ermäßigten Jahresbeitrag sowie eine ermäßigte Aufnahmegebühr fest. Als Personen mit geringem Einkommen gelten regelmäßig Schüler, Studenten, Auszubildende, Zivildienstleistende, Grundwehrdienstleistende und Sozialhilfeempfänger. Liegt keiner dieser Gründe vor, entscheidet der Vereinsausschuss über das Vorliegen eines geringen Einkommens.
3. Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit besonders förderungswürdiger Mitglieder, die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge, Lehrveranstaltungsbeiträge und sonstigen Umlagen teilweise oder ganz zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
4. Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht Jahresbeiträge, Aufnahmegebühr und sonstige Umlagen zu zahlen, befreit.
5. Der Jahresbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
6. Bis zu 1.3. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 1.8. des laufenden Jahres zu bezahlen.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Ehrenvorsitzenden,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Vereinsausschuss
4. der Vorstand
§9 Ehrenvorsitz
1. Ehrenvorsitzender des Vereins ist Prof. Dr. em. Röher, der den Informationstag "Düsseldorf gegen Darmkrebs" mit begründet hat.
2. Die in Absatz 1 benannten Personen werden durch Annahme des Ehrenvorsitzes ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Die Ehrenvorsitzenden können den Ehrenvorsitz jederzeit ablehnen.
4. Die Ehrenvorsitzenden haben das Recht, Mitglieder zur Förderung nach §7 Absatz 3 vorzuschlagen.
5. Die Ehrenvorsitzenden haben das Ihnen nach dieser Satzung übertragene Vetorecht bei:
(a) Verweisen und Ausschlüssen,
(b) Entscheidungen des Trainingswartes in seinem Bereich,
(c) Satzungsänderungen,
(d) der Auflösung des Vereins.
§10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden vier volljährigen Mitgliedern:
(a) Der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden,
(b) der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden,
(c) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
(d) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister.
2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
5. Einzelne Rechtsgeschäfte, die den Verein mit nicht mehr als 300,- Euro belasten, dürfen von den einzelnen Vorstandsmitgliedern allein getätigt werden.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7. Die Leitungen der Vorstandssitzungen übernimmt die bzw. der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die bzw. der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden bestimmte/er Stellvertreter/in.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/ der Leiterin der Vorstandssitzung.
9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
10. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
§11 Spezielle Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
1. Die Öffentlichkeitsarbeit, die Förderung des nationalen und internationalen Austausches auf dem Gebiet des Darmkrebses und die Organisation von Gesellschaftsabenden und Ausflügen unterstehen der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden.
(a) Sie/ Er kann zu ihrer/ seiner Unterstützung je einen Referenten für Öffentlichkeitsarbeit ernennen.
(b) Für die Organisation von Gesellschaftsabenden und Ausflügen kann die/ der 1. Vorsitzende regelmäßig den Vereinsausschuss zu ihrer/ seiner Unterstützung heranziehen.
(c) Die Organisation auswärtiger Gesellschaftsabende kann die/ der 1. Vorsitzende an einen ehrenamtlichen Organisator vor Ort delegieren.
2. Die Herausgabe des Rundbriefes untersteht der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden. Sie/ Er kann zu ihrer/ seiner Unterstützung eine/n Chefredakteur als Referenten/in ernennen.
3. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer führt Protokoll auf den Mitgliederversammlungen, Vereinsausschusssitzungen und Vorstandssitzungen. Sie/ Er führt das Mitgliederverzeichnis. Die Vereinsakten, die ihrer Natur nach nicht in den Aufgabenbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes fallen, werden von der Schriftführerin/ dem Schriftführer geführt.
4. Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Sie/ Er stellt der Mitgliederversammlung ihren/ seine Haushaltsplanentwurf vor. Zu ihrer/ seiner Unterstützung kann die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister eine/n Finanzreferenten/in ernennen.
§12 Der Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und vier weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte, volljährige Mitglieder an. §10 Absatz 6 Satz 2 – 3 gilt entsprechend.
2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
4. Die Leitung der Vereinsausschusssitzungen übernimmt die bzw. der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die bzw. der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden bestimmte/er Stellvertreter/in.
5. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vereinsausschussmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/ der Leiterin der Sitzung.
6. Bei Ausscheiden eines der vier von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder bestellen die übrigen Ausschussmitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
§13 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse zur Post gegeben worden ist (Poststempel). Die Einladung soll – unter Wahrung der Ladungsfrist – im Rundbrief erfolgen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4. Anträge müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zehn Tage, für die außerordentliche Mitgliederversammlung fünf Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen. Sie werden vom Vorstand unverzüglich bekannt gegeben.
5. Mitglieder können sich durch eine bevollmächtigte Person oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem/ der Versammlungsleiter/in schriftlich nachzuweisen. Ein Mitglied kann mehrere andere Mitglieder vertreten. Die Zahl der Stimmen, die ein Mitglied in einer Mitgliederversammlung innehat, darf jedoch zehn Prozent der Gesamtzahl der bei der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Personen nicht überschreiten.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder persönlich anwesend oder durch eine andere Person im Sinne von Absatz 5 vertreten ist.
7. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,
2. die Wahl eines Kassenprüfers/ einer Kassenprüferin auf die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer/Die Kassenprüferin hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung muss der Mitgliederversammlung Bericht erstattet werden,
3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des/ der Kassenprüfers/in und Erteilung der Entlastung,
4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
5. die Festlegung der mittel- und langfristigen Ziele des Vereins,
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt die bzw. der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die bzw. der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden bestimmte/r Stellvertreter/in.
2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss die Beschlussfassung geheim durchgeführt werden.
5. Bei Personenwahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bzw. bei Blockwahl die relative Stimmenmehrheit, erhält.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den/die Protokollführer/in schriftlich festzuhalten und aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des/ der Protokollführers/in sowie des Versammlungsleiters enthalten.
§16 Der Rundbrief
1. Alle Mitglieder erhalten den Rundbrief kostenlos.
2. Der Rundbrief unterstützt die Einladung zur Mitgliederversammlung nach §13 Absatz 2.
3. Der Rundbrief informiert die Mitglieder über die Aktivitäten des Vereins und über Ereignisse im Bereich des Darmkrebses. Insbesondere enthält er die Ankündigungen der vom Verein organisierten Veranstaltungen.
4. Ist ein/e Chefredakteur/in für den Rundbrief nach §11 Absatz2 Satz 2 benannt worden, so kann diese/r zu ihrer/ seiner Unterstützung ehrenamtliche Redakteure und Assistenten benennen.
§17 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen sind nicht gegen die Stimme eines/ einer Ehrenvorsitzenden möglich.
2. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung, auf der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch eine andere Person im Sinne von §13 Absatz 5 vertreten ist, beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§18 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§19 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nicht gegen die Stimme eines/ einer Ehrenvorsitzenden beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, auf der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch eine andere Person im Sinne von §13 Absatz 5 vertreten ist, beschlossen werden. Bei der Einladung ist die bevorstehende Auflösung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Es müssen mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen.
4. Die Mitgliederversammlung ernennt in diesem Fall zur Abwicklung der Geschäfte eine/n Liquidator/in.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.
6. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
7. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.
§20 Satzungsänderungen aus zwingenden Gründen
1. Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragsfähigkeit des Vereins betreffen.
2. Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Düsseldorf, den 13.11.2003






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